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Abfindung im Vergleich: Wann muss der Arbeitgeber zahlen?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Enthält ein Vergleich keine Fälligkeitsregelung für eine vereinbarte Abfindung, gilt § 271 Abs. 1 BGB: Die Abfindung ist sofort fällig, dem Schuldner steht allenfalls eine angemessene Abrechnungsfrist von maximal 14 Tagen zu. Eine allgemeine Praxis, wonach erst der nächste Gehaltslauf abzuwarten wäre, besteht nicht.

Fälligkeit einer im arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarten Abfindung

Streitig war im zu entscheidenden Fall, wann eine in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindung fällig wird, wenn die Parteien keinen Zahlungszeitpunkt festgelegt haben. Praktische Bedeutung hat die Frage insbesondere für die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Zwangsvollstreckung: Diese setzt nämlich voraus, dass die Forderung zum Zeitpunkt der Vollstreckungsmaßnahmen bereits fällig war. Der Schuldner wandte sich vorliegend im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Festsetzung der Vollstreckungskosten mit dem Argument, es entspreche der arbeitsgerichtlichen Praxis, Abfindungen aus Vergleichen erst mit dem nächsterreichbaren Gehaltslauf abzurechnen und auszuzahlen.

Maßgeblich ist § 271 Abs. 1 BGB, der auch auf gerichtliche Vergleiche Anwendung findet. Danach kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Es gibt demnach keinen allgemeinen Rechtssatz, wonach eine in einem Vergleich vereinbarte Abfindung erst mit dem nächsten Gehaltslauf fällig wird.

Ein späterer Leistungszeitpunkt kann sich aus den Umständen ergeben, ist aber nicht schon deshalb anzunehmen, weil im Arbeitsleben eine bestimmte Abrechnungspraxis angenommen wird. Aus einer solchen Praxis lässt sich nicht sicher schließen, dass ein anderweitiger Leistungszeitpunkt als vereinbart gilt.

Zu unterscheiden ist dabei nach dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses:

Liegt die Beendigung bezogen auf den Zeitpunkt des Vergleichsschlusses in der Zukunft, ist ohne Weiteres erkennbar, dass die Abfindung erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird. Einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf es hierfür nicht.

Liegt die Beendigung hingegen zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses bereits in der Vergangenheit, lässt sich keine gesicherte Gerichtspraxis erkennen, wonach die Abfindung erst mit dem nächsterreichbaren Gehaltslauf auszuzahlen wäre. Ein solcher späterer Fälligkeitszeitpunkt muss in diesem Fall ausdrücklich vereinbart werden.

Steht dem Schuldner eine Abrechnungsfrist zu?

Allenfalls ist dem Schuldner eine angemessene Frist einzuräumen, um die Abfindung ordnungsgemäß abzurechnen und auszuzahlen. Diese Frist ist auf maximal 14 Tage zu bemessen. Ein Arbeitgeber ist rechtlich nicht gehindert, für eine bereits ausgeschiedene Arbeitnehmerin eine Abrechnung auch außerhalb des sonst üblichen turnusmäßigen Zeitpunkts zu erstellen. Der Verweis auf den regulären Abrechnungsturnus rechtfertigt daher keine längere Frist.

Welche Folgen hat die Fälligkeit für die Zwangsvollstreckung?

Sind ein vollstreckbarer Titel vorhanden und der Anspruch gemäß § 271 Abs. 1 BGB fällig, liegen die Grundvoraussetzungen der Zwangsvollstreckung vor. Ist die angemessene Frist von höchstens 14 Tagen verstrichen, ohne dass gezahlt wurde, sind die durch die Vollstreckung entstandenen Kosten vom Schuldner zu erstatten und können im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden. Vorliegend war die Frist zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung bereits abgelaufen.


LAG Niedersachsen, 07.07.2026 - Az: 5 Ta 165/26


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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