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Urlaubsgewährung und die Verrechnung arbeitsfreier Zeiten mit Urlaubsansprüchen

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Tatsächlich arbeitsfreie Zeiten stellen nur dann eine wirksame Urlaubsgewährung dar, wenn der Arbeitgeber vor Beginn der Freistellung eine hinreichend bestimmte und unwiderrufliche Freistellungserklärung abgibt. Eine bloße Anrechnung unbestimmt langer arbeitsfreier Zeiten auf den Urlaubsanspruch oder eine nachträgliche Erklärung genügt diesen Anforderungen nicht und lässt den gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht erlöschen.

Voraussetzungen der Urlaubsgewährung

Der Urlaubsanspruch erlischt nicht bereits dadurch, dass ein Arbeitnehmer über einen bestimmten Zeitraum tatsächlich nicht zur Arbeit herangezogen wird. Zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs bedarf es gemäß § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers, mit der der Zeitpunkt des Urlaubs festgelegt wird. Diese Erklärung ist nur dann geeignet, den Urlaubsanspruch zum Erlöschen zu bringen, wenn für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass er zum Zwecke eines selbstbestimmten Erholungsurlaubs von der Arbeitspflicht freigestellt werden soll. Maßgeblich ist dabei, dass die Tilgungsbestimmung bereits bei Erbringung der Freistellung erfolgt, nicht erst im Nachhinein.

Welche Anforderungen gelten an den Zeitpunkt und die Bestimmtheit der Freistellung?

Eine wirksame Freistellungserklärung muss vor Beginn des jeweiligen Zeitraums erfolgen und nach ihrem Umfang hinreichend bestimmt sein. Der Arbeitnehmer muss erkennen können, für welchen konkreten Zeitraum er von der Arbeitspflicht freigestellt wird. Notwendig ist zudem eine endgültige Befreiung von der Arbeitspflicht; eine unter dem Vorbehalt des Widerrufs stehende Freistellung erfüllt den Urlaubsanspruch nicht. Wird eine beginnende arbeitsfreie Zeit von zunächst unbestimmter Länge lediglich auf den Urlaubsanspruch angerechnet, fehlt es an der erforderlichen Unwiderruflichkeit, da der Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen kann, dass die Freistellung nicht unvermittelt endet, etwa sobald wieder Arbeitsaufgaben anfallen. Eine solche vorläufige Anrechnung stellt keine Urlaubsgewährung dar. Ebenso wenig kann eine Urlaubsgewährung nachträglich herbeigeführt werden, indem der Arbeitgeber einen bereits verstrichenen arbeitsfreien Zeitraum im Nachhinein zu Erholungsurlaub erklärt.


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LAG Berlin-Brandenburg, 30.10.2020 - Az: 12 Sa 602/20

ECLI:DE:LAGBEBB:2020:1030.12SA602.20.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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