Ein tariflicher Zuschlag für „Nachtschichtarbeit“ setzt voraus, dass die betreffende Schicht überwiegend in der als Nachtzeit definierten Zeitspanne liegt. Eine Schicht, die nur zu einem geringeren Teil in die Nachtzeit fällt, wie beispielsweise eine bis 22 Uhr dauernde Spätschicht bei einer Nachtzeit ab 20 Uhr, begründet keinen Anspruch auf den Nachtschichtzuschlag, selbst wenn während dieser Schicht Nachtarbeit im tariflichen Sinne geleistet wird.
Konkret betraf dies eine Spätschicht, die von 13:54 Uhr bis 22:00 Uhr dauerte und damit nur in ihrem letzten Abschnitt, nämlich zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr, in die tariflich als Nachtzeit definierte Zeitspanne von 20:00 bis 6:00 Uhr fiel.
Enthält der Tarifvertrag keine eigene Definition eines Begriffs und ist auch ein spezifischer Tarifsprachgebrauch nicht feststellbar, ist zunächst auf einen etwaigen Rechtssprachgebrauch, andernfalls auf den allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen. Im Rechtssprachgebrauch wird unter „Nachtschicht“ eine Schicht verstanden, die zu einem wesentlichen Teil in der Nachtzeit stattfindet (vgl. BAG, 07.09.1994 - Az: 10 AZR 766/93). Auch dem allgemeinen Sprachgebrauch nach Wörterbuchdefinitionen ist zu entnehmen, dass eine Nachtschicht eine im Wesentlichen in den Nachtstunden stattfindende Schicht voraussetzt.
Der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien die Nachtzeit gegenüber der gesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 3 ArbZG abweichend und weiter gefasst definiert haben, nämlich als Zeit von 20:00 bis 6:00 Uhr anstelle von 23:00 bis 6:00 Uhr, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, dass jede innerhalb dieser Zeitspanne geleistete Arbeit zuschlagspflichtige Nachtschichtarbeit darstellt.
Aus der tariflichen Systematik sind sachliche Kriterien ersichtlich, die eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Formen der Nachtarbeit rechtfertigen. Nachtarbeit, die gleichzeitig Mehrarbeit ist, Nachtarbeit während einer im dargestellten Sinne verstandenen Nachtschicht sowie ungeplante Nachtarbeit außerhalb einer regelmäßigen Schicht sind gegenüber regelmäßig und planbar anfallender Nachtarbeit im Rahmen einer nur zu einem geringeren Anteil in die Nachtzeit fallenden Spätschicht als deutlich belastender einzustufen. Bei Mehrarbeit resultiert dies aus der bereits zuvor erbrachten vollen Arbeitsleistung, bei der Nachtschicht aus der besonderen Belastung durch die Störung des natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus und bei ungeplanter Arbeit außerhalb regelmäßiger Schichten aus der Beeinträchtigung der persönlichen Lebensplanung. Bei einer erst spät beginnenden, aber planbaren Erschwernis, bei welcher der größte Teil der Nacht sowie eine erhebliche nächtliche Erholungszeit verbleiben, sind die Belastungen demgegenüber als geringer zu bewerten.
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Gegenstand des Verfahrens war die Auslegung eines Manteltarifvertrages im Hinblick auf die Voraussetzungen eines Zuschlags für „Nachtschichtarbeit“. Der einschlägige Tarifvertrag sah unterschiedliche Zuschläge für verschiedene Formen der Nachtarbeit vor: einen erhöhten Zuschlag für Nachtarbeit, die gleichzeitig Mehrarbeit ist, einen Zuschlag für „Nachtschichtarbeit in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr“ sowie einen geringeren Zuschlag für Nachtarbeit, die weder Mehrarbeit noch Schichtarbeit ist. Streitentscheidend war, ob der Zuschlag für Nachtschichtarbeit bereits dann anfällt, wenn eine Schicht - unabhängig von ihrer zeitlichen Lage im Übrigen - lediglich zu einem Teil in die tariflich definierte Nachtzeit hineinreicht.Konkret betraf dies eine Spätschicht, die von 13:54 Uhr bis 22:00 Uhr dauerte und damit nur in ihrem letzten Abschnitt, nämlich zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr, in die tariflich als Nachtzeit definierte Zeitspanne von 20:00 bis 6:00 Uhr fiel.
Wie ist der Begriff „Nachtschichtarbeit“ tariflich auszulegen?
Für die Auslegung tariflicher Begriffe gelten die Grundsätze der Gesetzesauslegung. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Darüber hinaus sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien sowie der von ihnen verfolgte Sinn und Zweck der Regelung zu berücksichtigen, soweit diese in der Tarifnorm ihren Niederschlag gefunden haben. Der tarifliche Gesamtzusammenhang ist ebenfalls einzubeziehen, da sich der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien häufig erst aus diesem und nicht aus der einzelnen Norm erschließt. Im Zweifel ist derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. BAG, 12.09.1984 - Az: 4 AZR 336/82; BAG, 07.09.1994 - Az: 10 AZR 766/93).Enthält der Tarifvertrag keine eigene Definition eines Begriffs und ist auch ein spezifischer Tarifsprachgebrauch nicht feststellbar, ist zunächst auf einen etwaigen Rechtssprachgebrauch, andernfalls auf den allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen. Im Rechtssprachgebrauch wird unter „Nachtschicht“ eine Schicht verstanden, die zu einem wesentlichen Teil in der Nachtzeit stattfindet (vgl. BAG, 07.09.1994 - Az: 10 AZR 766/93). Auch dem allgemeinen Sprachgebrauch nach Wörterbuchdefinitionen ist zu entnehmen, dass eine Nachtschicht eine im Wesentlichen in den Nachtstunden stattfindende Schicht voraussetzt.
Ist jede Nachtarbeit während einer Schicht zugleich Nachtschichtarbeit?
Eine Gleichsetzung von Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit ist der tariflichen Regelung nicht zu entnehmen. Aus der tariflichen Regelung eines gesonderten, geringeren Zuschlags für Nachtarbeit, die weder Mehrarbeit noch Schichtarbeit ist, ergibt sich im Umkehrschluss, dass nicht jede Schicht, in der Nachtarbeit im Tarifsinne anfällt, bereits als Nachtschicht zu qualifizieren ist. Ebenso wenig lässt der Umstand, dass eine tarifliche Verwirkungsregelung ausdrücklich nur den Begriff der Nachtarbeit, nicht aber der Nachtschichtarbeit erwähnt, den Schluss zu, beide Begriffe seien gleichzusetzen. Da Nachtschichtarbeit begrifflich stets zugleich Nachtarbeit im Tarifsinne darstellt, genügt die Erwähnung des weiteren Begriffs der Nachtarbeit in der betreffenden Regelung.Der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien die Nachtzeit gegenüber der gesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 3 ArbZG abweichend und weiter gefasst definiert haben, nämlich als Zeit von 20:00 bis 6:00 Uhr anstelle von 23:00 bis 6:00 Uhr, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, dass jede innerhalb dieser Zeitspanne geleistete Arbeit zuschlagspflichtige Nachtschichtarbeit darstellt.
Kommt der unterschiedlichen Höhe der tariflichen Zuschläge eine Bedeutung zu?
Die unterschiedliche tarifliche Behandlung verschiedener Formen der Nachtarbeit begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei Tarifnormen, deren Regelungsgehalt im Kernbereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen liegt und bei denen spezifische Schutzbedarfe nicht erkennbar sind, beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG angesichts der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Gestaltungsspielräume der Tarifvertragsparteien auf eine Willkürkontrolle (vgl. BVerfG, 11.12.2024 - Az: 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23).Aus der tariflichen Systematik sind sachliche Kriterien ersichtlich, die eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Formen der Nachtarbeit rechtfertigen. Nachtarbeit, die gleichzeitig Mehrarbeit ist, Nachtarbeit während einer im dargestellten Sinne verstandenen Nachtschicht sowie ungeplante Nachtarbeit außerhalb einer regelmäßigen Schicht sind gegenüber regelmäßig und planbar anfallender Nachtarbeit im Rahmen einer nur zu einem geringeren Anteil in die Nachtzeit fallenden Spätschicht als deutlich belastender einzustufen. Bei Mehrarbeit resultiert dies aus der bereits zuvor erbrachten vollen Arbeitsleistung, bei der Nachtschicht aus der besonderen Belastung durch die Störung des natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus und bei ungeplanter Arbeit außerhalb regelmäßiger Schichten aus der Beeinträchtigung der persönlichen Lebensplanung. Bei einer erst spät beginnenden, aber planbaren Erschwernis, bei welcher der größte Teil der Nacht sowie eine erhebliche nächtliche Erholungszeit verbleiben, sind die Belastungen demgegenüber als geringer zu bewerten.
LAG Thüringen, 15.04.2026 - Az: 4 Sa 127/24
ECLI:DE:LAGTH:2026:0415.4SA127.24.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


