Gewinne aus dem Erwerb von Zertifikaten, auf deren Wertentwicklung der Arbeitnehmer aufgrund seiner Stellung im Unternehmen keinen maßgeblichen Einfluss hat, sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Hier wird lediglich die Bereitstellung von Kapital entschädigt.
Anders verhält es sich mit Gewinnen aus der Veräußerung einer Kapitalbeteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers. Diese müssen als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit versteuert werden, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wurde und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.
Anders verhält es sich mit Gewinnen aus der Veräußerung einer Kapitalbeteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers. Diese müssen als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit versteuert werden, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wurde und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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