Wurde auf tariflichen Stundenlohn entgegen dem Tarifvertrag in einer Betriebsvereinbarung, die ausdrücklich Entlohnungsgrundsätze auf Basis eines Stundenlohns zuzüglich Leistungszulage normiert, verzichtet, so hat der Arbeitnehmer einen nachzuzahlenden Vergütungsanspruch.
1. Der Kläger arbeitet seit Anwendung und Umsetzung der „Betriebsvereinbarung über eine auftragsbezogene Leistungszulage“ vom 01.06.2008 nicht mehr im Stücklohn im Sinne des § 6 A Ziff. 2.5 MTV. Er hat deshalb auch keinen Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 15 % auf seinen „persönlichen“ Stundenlohn. Das hat das Arbeitsgericht mit ausführlicher, überzeugender Begründung im klagabweisenden Urteil zutreffend festgestellt. Dem folgt das Berufungsgericht. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird insoweit auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
Lediglich ergänzend und auf den neuen Vortrag der Parteien eingehend wird folgendes ausgeführt:
Hierzu führte das Gericht aus:
Der nachzuzahlende Vergütungsanspruch beruht auf der Rechtswidrigkeit der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, mit denen teilweise auf den tariflichen Stundenlohn verzichtet wurde. Letzteres ist gemäß § 4 Abs. 3 TVG aber unzulässig und unwirksam, was zweitinstanzlich geltend gemacht wurde.1. Der Kläger arbeitet seit Anwendung und Umsetzung der „Betriebsvereinbarung über eine auftragsbezogene Leistungszulage“ vom 01.06.2008 nicht mehr im Stücklohn im Sinne des § 6 A Ziff. 2.5 MTV. Er hat deshalb auch keinen Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 15 % auf seinen „persönlichen“ Stundenlohn. Das hat das Arbeitsgericht mit ausführlicher, überzeugender Begründung im klagabweisenden Urteil zutreffend festgestellt. Dem folgt das Berufungsgericht. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird insoweit auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
Lediglich ergänzend und auf den neuen Vortrag der Parteien eingehend wird folgendes ausgeführt:
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RA Martin Becker | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Hont Péter Hetényi
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