Im vorliegenden Fall wurde das Arbeitsverhältnis als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit EUR 400,00 monatlich geführt, tatsächlich wurden jedoch mindestens EUR 1.300,00 an den Arbeitnehmer ausbezahlt.
Somit lag eine Schwarzgeldabrede vor.
Nach dem Sozialversicherungsrecht wird in einem solchen Fall die Vereinbarung eines Nettoarbeitsentgeltes fingert.
Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber auf das an den Arbeitnehmer bezahlte Entgelt die Lohnsteuer und die gesamten Sozialversicherungsbeiträge übernimmt.
Somit lag eine Schwarzgeldabrede vor.
Nach dem Sozialversicherungsrecht wird in einem solchen Fall die Vereinbarung eines Nettoarbeitsentgeltes fingert.
Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber auf das an den Arbeitnehmer bezahlte Entgelt die Lohnsteuer und die gesamten Sozialversicherungsbeiträge übernimmt.
LAG München, 27.02.2009 - Az: 9 Sa 807/08
ECLI:DE:LAGMUEN:2009:0227.9SA807.08.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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