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Schwarzgeldabrede - fingierte Nettoarbeitsentgeltvereinbarung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im vorliegenden Fall wurde das Arbeitsverhältnis als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit EUR 400,00 monatlich geführt, tatsächlich wurden jedoch mindestens EUR 1.300,00 an den Arbeitnehmer ausbezahlt.

Somit lag eine Schwarzgeldabrede vor.

Nach dem Sozialversicherungsrecht wird in einem solchen Fall die Vereinbarung eines Nettoarbeitsentgeltes fingert.

Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber auf das an den Arbeitnehmer bezahlte Entgelt die Lohnsteuer und die gesamten Sozialversicherungsbeiträge übernimmt.


LAG München, 27.02.2009 - Az: 9 Sa 807/08

ECLI:DE:LAGMUEN:2009:0227.9SA807.08.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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