Im vorliegenden Fall wurde das Arbeitsverhältnis als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit EUR 400,00 monatlich geführt, tatsächlich wurden jedoch mindestens EUR 1.300,00 an den Arbeitnehmer ausbezahlt.
Somit lag eine Schwarzgeldabrede vor.
Nach dem Sozialversicherungsrecht wird in einem solchen Fall die Vereinbarung eines Nettoarbeitsentgeltes fingert.
Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber auf das an den Arbeitnehmer bezahlte Entgelt die Lohnsteuer und die gesamten Sozialversicherungsbeiträge übernimmt.
Somit lag eine Schwarzgeldabrede vor.
Nach dem Sozialversicherungsrecht wird in einem solchen Fall die Vereinbarung eines Nettoarbeitsentgeltes fingert.
Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber auf das an den Arbeitnehmer bezahlte Entgelt die Lohnsteuer und die gesamten Sozialversicherungsbeiträge übernimmt.
LAG München, 27.02.2009 - Az: 9 Sa 807/08
ECLI:DE:LAGMUEN:2009:0227.9SA807.08.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


