Im vorliegenden Fall wurde das
Arbeitsverhältnis als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit EUR 400,00 monatlich geführt, tatsächlich wurden jedoch mindestens EUR 1.300,00 an den
Arbeitnehmer ausbezahlt.
Somit lag eine Schwarzgeldabrede vor.
Nach dem Sozialversicherungsrecht wird in einem solchen Fall die Vereinbarung eines Nettoarbeitsentgeltes fingert.
Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch darauf, dass der
Arbeitgeber auf das an den Arbeitnehmer bezahlte Entgelt die Lohnsteuer und die gesamten Sozialversicherungsbeiträge übernimmt.