Sofern die vereinbarte Vergütung mehr als ein Drittel unterhalb der ortsüblichen Vergütung liegt, ist sie sittenwidrig, da ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Die Frage, ob ein solches Missverhältnis besteht, ist anhand des Wertes der Leistung des Arbeitnehmers zu bemessen, wobei die ortsübliche Vergütung sich zunächst nach der tariflichen Vergütung richtet. Für eine abweichende ortsübliche Vergütung ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig. War die Vergütung sittenwidrig, so gilt die übliche Vergütung als vereinbart.
ArbG Wuppertal, 24.07.2008 - Az: 7 Ca 1177/08
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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