Sittenwidrige Vergütung - Was der Arbeitgeber wirklich zahlen muss
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Sofern die vereinbarte Vergütung mehr als ein Drittel unterhalb der ortsüblichen Vergütung liegt, ist sie sittenwidrig, da ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Die Frage, ob ein solches Missverhältnis besteht, ist anhand des Wertes der Leistung des Arbeitnehmers zu bemessen, wobei die ortsübliche Vergütung sich zunächst nach der tariflichen Vergütung richtet. Für eine abweichende ortsübliche Vergütung ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig. War die Vergütung sittenwidrig, so gilt die übliche Vergütung als vereinbart.
ArbG Wuppertal, 24.07.2008 - Az: 7 Ca 1177/08
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