Für die Vergütung von Bereitschaftsdiensten gibt es keinen Vergütungsgrundsatz dergestalt, dass Bereitschaftszeiten vollständig wertgleich zur Arbeitszeit abzugelten wären. Auch das Europarecht stellt keinen derartigen Grundsatz auf. Es ist mithin eine stundenweise Abrechnung möglich, ebenso aber auch eine pauschale Abgeltung. In beiden Fällen muss jeweils gewährleistet sein, dass das Entgelt für die während der Bereitschaftszeit zu erbringende Arbeitsleistung ein ungefähr angemessenes Äquivalent darstellt. Hierbei kann die genauere Festlegung von Berechnungsfaktoren (etwa von Leistungs- und Lohnfaktoren) eine klarstellende Funktion hinsichtlich der Art und Weise der Abrechnung von Bereitschaftszeiten darstellen. Dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Auch eine Pauschalierung des Gesamtlohns kann eine angemessene Abgeltung von Bereitschaftszeiten beinhalten.
Die übliche Vertragspraxis geht stattdessen dahin, für Bereitschaftszeiten einen Entgeltkorridor von 10% bis 50% der üblichen Vergütung anzusetzen. Der genaue prozentuale Bemessungsfaktor kann an der typischerweise aufzubringenden Arbeitszeit während der Bereitschaft ausgerichtet werden.
LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2004 - Az: 1 Sa 316/04
ECLI:DE:LAGRLP:2004:0923.1SA316.04.0A
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