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Zulage einer stellvertretenden Schulleiterin in Sachsen bei Absinken der Schülerzahl

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Nach Abschnitt A Nr. 3 der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrer-Richtlinien-O der TdL) „kann“ Lehrkräften, die durch ausdrückliche Anordnung zum Schulleiter oder ständigen Vertreter des Schulleiters bestellt sind, eine Zulage in der Höhe gezahlt werden, wie sie vergleichbaren beamteten Lehrkräften als Schulleiter bzw. ständigen Vertretern von Schulleitern als Amtszulage nach der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht. Die Zulage für diese Personen hängt von der Schülerzahl ihrer Schule ab.

In Abweichung von der Rechtsprechung des vormals für Rechtsstreitigkeiten über die Eingruppierung der Lehrer an öffentlichen Schulen zuständigen Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts (zB 24.06.2004 - Az: 8 AZR 280/03) hat der nunmehr für diese Rechtsmaterie zuständige Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden, dass diese Vorschrift auf die schulbezogenen tatbestandlichen Voraussetzungen für den Zulagenanspruch bei vergleichbaren beamteten Lehrkräften Bezug nimmt.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist für eine Ermessensentscheidung der Schulbehörde kein Raum. Damit entfällt der Anspruch auf die Zulage ohne weiteres, wenn bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft die besoldungsgesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf die Amtszulage nicht erfüllt sind.

Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher die Klage einer stellvertretenden Schulleiterin einer Grundschule in Sachsen auf Zahlung der Zulage zur Vergütungsgruppe III BAT für einen Anspruchszeitraum abgewiesen, in dem die Schülerzahl ihrer Schule unter den besoldungsgesetzlichen Schwellenwert von 181 Schülern abgesunken war.


BAG, 14.09.2005 - Az: 4 AZR 102/04

Quelle: PM des BAG


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