Der monatliche Tariflohn darf bei normativer Tarifgeltung nicht ohne adäquate Gegenleistung gemindert werden.
Eine in Aussicht gestellte oder vereinbarte zukünftige Gewinnbeteiligung stellt keine solche Gegenleistung dar.
Hierbei handelt es sich um eine Beteiligung am unternehmerischen Risiko bei gleichzeitigem Lohnverzicht. Es liegt ein Verstoß gegen § 4 Abs. 4 TVG vor.
Eine in Aussicht gestellte oder vereinbarte zukünftige Gewinnbeteiligung stellt keine solche Gegenleistung dar.
Hierbei handelt es sich um eine Beteiligung am unternehmerischen Risiko bei gleichzeitigem Lohnverzicht. Es liegt ein Verstoß gegen § 4 Abs. 4 TVG vor.
ArbG Marburg, 19.12.2003 - Az: 2 Ca 438/03
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


