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Betriebsübergang oder Umfirmierung? Wechsel des Betriebsinhabers ist entscheidend

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB setzt zwingend den Wechsel der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers voraus.

Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB liegt nur vor, wenn der Betriebsinhaber wechselt, das heißt, wenn das Rechtssubjekt, das den Betrieb innehat, durch ein anderes ersetzt wird. Bleibt das Rechtssubjekt des Betriebsinhabers identisch, fehlt es an einem Betriebsübergang - unabhängig davon, ob sich die wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse oder die Firmierung geändert haben. Dies entspricht dem unionsrechtlichen Rahmen: Ein „Übergang“ im Sinne der EGRL 23/2001 erfordert die Übernahme durch einen „neuen“ Arbeitgeber. Dasselbe Verständnis gilt für die Auslegung des nationalen Rechts, insbesondere des § 613a BGB (BAG, 27.04.2017 - Az: 8 AZR 859/15).

Ein Wechsel der Gesellschafter berührt die Identität der Gesellschaft als Rechtssubjekt nicht. Allein der Gesellschafterwechsel führt daher nicht zu einem Betriebsübergang (vgl. BAG, 14.08.2007 - Az: 8 AZR 803/06). Ebenso genügt der bloße Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen und die damit verbundene Ausübung von Herrschaftsmacht durch ein anderes Unternehmen nicht für die Annahme eines Übergangs von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- und Betriebsteilen im Sinne der EGRL 23/2001 (BAG, 27.04.2017 - Az: 8 AZR 859/15). Selbst wenn auf Konzernmutterebene Anteile erworben werden, die mittelbar zu einer Veränderung der Eigentümerstruktur führen, begründet dies keinen Wechsel der Rechtspersönlichkeit des unmittelbaren Betriebsinhabers.

Eine bloße Umfirmierung - also die Änderung des Firmennamens einer Gesellschaft durch Beschluss der Gesellschafterversammlung und entsprechende Eintragung im Handelsregister - erfüllt die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB nicht. Da das Rechtssubjekt der Gesellschaft trotz der Namensänderung unverändert fortbesteht, fehlt es am konstitutiven Merkmal des Inhaberwechsels. Dies gilt auch dann, wenn die Umfirmierung im zeitlichen Zusammenhang mit einem Anteilserwerb auf Gesellschafterebene steht.

§ 613a Abs. 4 BGB verbietet die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen eines Betriebsübergangs. Liegt ein Betriebsübergang mangels Wechsels der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers nicht vor, kann sich ein Arbeitnehmer auf dieses Kündigungsverbot nicht berufen. Eine ordentliche Kündigung, die auf betriebsbedingte Gründe gestützt wird, ist in diesem Fall nicht nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam. Allgemeine Behauptungen des Arbeitnehmers, der (vermeintlich neue) Arbeitgeber habe die Belegschaft, Produktionsmittel oder eine wirtschaftliche Einheit übernommen, sind für sich genommen nicht geeignet, einen Wechsel in der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers darzulegen.

Begrüßungsschreiben oder E-Mails der neuen Muttergesellschaft an die Belegschaft, in denen etwa der Erwerb eines Geschäftsbereichs kommuniziert wird, ändern an den maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Strukturen nichts. Derartige Mitteilungen begründen weder einen Inhaberwechsel noch lassen sie Rückschlüsse auf das Vorliegen eines Betriebsübergangs im Rechtssinne zu, solange die Identität des unmittelbaren Arbeitgebers als Rechtssubjekt erhalten bleibt.


LAG Rheinland-Pfalz, 22.02.2023 - Az: 6 Sa 131/22

ECLI:DE:LAGRLP:2023:0222.6SA131.22.00

Patrizia KleinAlexandra KlimatosHont Péter Hetényi

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