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Massenentlassung: Kündigung unwirksam, wenn die Anzeige vor dem Konsultationsverfahren erstattet wird

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 3 KSchG, die erstattet wird, bevor das Konsultationsverfahren mit der Arbeitnehmervertretung nach § 17 Abs. 2 KSchG abgeschlossen ist, ist fehlerhaft und führt zur dauerhaften Unwirksamkeit der darauf gestützten Kündigung.

§ 17 KSchG setzt bei anzeigepflichtigen Massenentlassungen zwei voneinander zu trennende, aber zeitlich aufeinander abgestimmte Verfahrenspflichten voraus: das Konsultationsverfahren mit der Arbeitnehmervertretung nach § 17 Abs. 2 KSchG und die anschließende Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit nach § 17 Abs. 3 KSchG. Die unionsrechtliche Grundlage hierfür bildet die Richtlinie 98/59/EG (MERL), deren Struktur beide Pflichten als hintereinandergeschaltete Verfahrensabschnitte ausweist: Das Konsultationsverfahren ist Teil II der Richtlinie zugeordnet, das Anzeigeverfahren Teil III. Eine wirksame Massenentlassungsanzeige kann danach erst erstattet werden, wenn das Konsultationsverfahren vollständig abgeschlossen ist. Denn die Anzeige muss nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 MERL alle zweckdienlichen Angaben über die Konsultationen der Arbeitnehmervertreter enthalten - was logisch voraussetzt, dass das Konsultationsverfahren im Zeitpunkt der Anzeige bereits stattgefunden hat.

Der EuGH hat diese Auslegung in seinen Entscheidungen vom 30. Oktober 2025 bestätigt (vgl. EuGH, 30.10.2025 - Az: C-402/24; EuGH, 30.10.2025 - Az: C-134/24) und dabei eine „Abfolge“ der unionsrechtlich vorgesehenen Verfahren sowie ein zeitliches Nacheinander der jeweiligen Arbeitgeberpflichten anerkannt. Der Arbeitgeber darf Massenentlassungen nicht aussprechen, ohne diese Pflichten zuvor erfüllt zu haben. Damit hat der EuGH seine frühere Rechtsprechung, nach der es lediglich ausreichte, die Verfahren „eingeleitet“ zu haben (vgl. EuGH, 27.01.2005 - Az: C-188/03; EuGH, 10.09.2009 - Az: C-44/08), verschärft.

Wird die Massenentlassungsanzeige erstattet, bevor das Konsultationsverfahren abgeschlossen ist, ist diese Anzeige fehlerhaft. Die sich daraus ergebende Rechtsfolge ist nach dem EuGH keine bloße Verfahrensverzögerung, sondern ein dauerhaftes und nicht überwindbares Hindernis für die Wirksamkeit der auf eine solche Anzeige gestützten Kündigung. Eine Heilung durch Nachholung oder nachträgliche Korrektur der Anzeige ist ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. EuGH, 30.10.2025 - Az: C-134/24). Ebenso ist eine Aussetzung der Rechtswirkungen der Kündigung im Sinne einer schwebenden Unwirksamkeit bis zur Mängelbeseitigung unzulässig, da eine solche Konstruktion die Wirksamkeit der in der MERL vorgesehenen Verfahrenspflichten gefährden und deren Ziel - die Konsultation der Arbeitnehmervertreter und die Anzeige bei der zuständigen Behörde vor Ausspruch von Massenentlassungen - beeinträchtigen würde.

Die Sperrfrist des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL setzt voraus, dass eine den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und 4 MERL entsprechende, ordnungsgemäße Anzeige erstattet wurde. Fehlt es hieran - sei es durch eine gänzlich unterbliebene oder durch eine verfrühte, vor Abschluss des Konsultationsverfahrens erstattete Anzeige -, läuft die Sperrfrist weder an noch ab. Eine Kündigung ohne wirksame Anzeige kann das Arbeitsverhältnis damit nicht wirksam beenden (vgl. EuGH, 30.10.2025 - Az: C-402/24).

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Alexandra KlimatosDr. Jens-Peter VoßTheresia Donath

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