Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Der Sechste Senat beabsichtigt, seine Rechtsprechung, dass eine
Kündigung als Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot iSd. § 134 BGB verstößt und die Kündigung deshalb unwirksam ist, wenn bei ihrer Erklärung keine wirksame Anzeige nach
§ 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG vorliegt, aufzugeben.
Die hierin liegende entscheidungserhebliche Abweichung zur Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts seit dessen Urteil vom 22. November 2012 (Az: 2 AZR 371/11) erfordert die Anfrage nach
§ 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhält.