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Karenzentschädigung: Was Arbeitnehmer beim Zwischenverdienst offenlegen müssen

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Der Anspruch auf Karenzentschädigung nach § 74 Abs. 2 HGB ist an eine korrespondierende Auskunftspflicht des Arbeitnehmers geknüpft. Gemäß § 74c Abs. 2 HGB hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf Verlangen über die Höhe seines Erwerbs Auskunft zu erteilen. Solange diese Auskunft nicht ordnungsgemäß erteilt wird, steht dem Arbeitgeber ein Leistungsverweigerungsrecht zu: Er muss die Karenzentschädigung so lange nicht zahlen, bis der Arbeitnehmer seiner Auskunftspflicht nachgekommen ist (vgl. BAG, 12.01.1978 - Az: 3 AZR 57/76).

Der Umfang der Auskunftspflicht richtet sich nicht nach den strengeren Anforderungen einer Rechenschaftslegung im Sinne von § 259 BGB. Maßgeblich sind vielmehr die Grundsätze von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Eine geordnete schriftliche Aufstellung ist damit nicht zwingend erforderlich; entscheidend ist, dass der Arbeitgeber in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob anrechenbares anderweitiges Einkommen erzielt wird. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BAG, 02.06.1987 - Az: 3 AZR 626/85; BAG, 25.02.1975 - Az: 3 AZR 148/74).

Bei Einkünften aus unselbständiger Beschäftigung ist die Vorlage von Lohn- und Gehaltsabrechnungen sowie - soweit vorhanden - der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung erforderlich, aber auch ausreichend. Diese Unterlagen sind zumutbar beizubringen und stellen eine verlässliche Grundlage für die Überprüfung der Angaben dar. Schützenswerte Belange des ohnehin zur Offenbarung seines Einkommens verpflichteten Arbeitnehmers werden dadurch in der Regel nicht berührt (vgl. BAG, 25.02.1975 - Az: 3 AZR 148/74).

Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit stehen diese Mittel nicht zur Verfügung, weshalb sich schematische Lösungen verbieten. Erforderlich ist eine Abwägung zwischen dem Interesse des Arbeitnehmers, die Karenzentschädigung in kurzen Zeitabschnitten zu erhalten, und dem Interesse des Arbeitgebers, überhöhte Vorleistungen zu vermeiden. Der Arbeitnehmer muss seine Einnahmen so darstellen, wie ihm dies nach Treu und Glauben und den Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar ist. Dabei kann er zunächst nur ein vorläufiges Monatsergebnis angeben; er muss jedoch Zahlen nennen (vgl. BAG, 02.06.1987 - Az: 3 AZR 626/85). Gegen Ende der Karenzzeit werden konkrete Nachweise möglich und geboten sein, etwa durch Steuerbescheide, Kontoauszüge oder andere geeignete Belege. Die Anforderungen dürfen insgesamt nicht überspannt werden.

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