Kündigungen, die ohne Erstattung einer erforderlichen Massenentlassungsanzeige ausgesprochen werden, sind unwirksam. Gleiches gilt, wenn eine Massenentlassungsanzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet wird.
Während in dem Verfahren Az: 6 AZR 157/22 keine Anzeige er-stattet worden ist, erfolgte in dem Verfahren Az: 6 AZR 152/22 die Anzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat.
In dem Verfahren 6 AZR 157/22 hat das Landesarbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt. Im Verfahren 6 AZR 152/22 hat das Landesarbeitsgericht die Kündigungsschutzklage abgewiesen.
Auf die Anfrage des Sechsten Senats im Verfahren Az: 6 AZR 157/22 an den Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG hat der Zweite Senat nach Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, 30.10.2025 - Az: C-134/24) mit Beschluss vom 19. März 2026 (Az: 2 AS 22/23) geantwortet. Auf die weitere Vorlage des Sechsten Senats an den EuGH vom 23. Mai 2024 im Verfahren Az: 6 AZR 152/22 hat dieser mit Urteil vom 30. Oktober 2025 (Az: C-402/24) geantwortet.
Unter Berücksichtigung der Entscheidungen des EuGH hat der Sechste Senat des Bundes-arbeitsgerichts die Revision des Beklagten im Verfahren Az: 6 AZR 157/22 zurückgewiesen und der Revision der Klägerin im Verfahren Az: 6 AZR 152/22 stattgegeben. Die Kündigungen sind wegen der Fehler im Anzeigeverfahren unwirksam. Diese Rechtsfolge ergibt sich in unionsrechtskonformer Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG, durch den Art. 4 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL) in nationales Recht umgesetzt wird.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten in zwei Verfahren über die Wirksamkeit von Kündigungen im Rahmen von Massenentlassungen.Während in dem Verfahren Az: 6 AZR 157/22 keine Anzeige er-stattet worden ist, erfolgte in dem Verfahren Az: 6 AZR 152/22 die Anzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat.
In dem Verfahren 6 AZR 157/22 hat das Landesarbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt. Im Verfahren 6 AZR 152/22 hat das Landesarbeitsgericht die Kündigungsschutzklage abgewiesen.
Auf die Anfrage des Sechsten Senats im Verfahren Az: 6 AZR 157/22 an den Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG hat der Zweite Senat nach Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, 30.10.2025 - Az: C-134/24) mit Beschluss vom 19. März 2026 (Az: 2 AS 22/23) geantwortet. Auf die weitere Vorlage des Sechsten Senats an den EuGH vom 23. Mai 2024 im Verfahren Az: 6 AZR 152/22 hat dieser mit Urteil vom 30. Oktober 2025 (Az: C-402/24) geantwortet.
Unter Berücksichtigung der Entscheidungen des EuGH hat der Sechste Senat des Bundes-arbeitsgerichts die Revision des Beklagten im Verfahren Az: 6 AZR 157/22 zurückgewiesen und der Revision der Klägerin im Verfahren Az: 6 AZR 152/22 stattgegeben. Die Kündigungen sind wegen der Fehler im Anzeigeverfahren unwirksam. Diese Rechtsfolge ergibt sich in unionsrechtskonformer Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG, durch den Art. 4 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL) in nationales Recht umgesetzt wird.
BAG, 01.04.2026 - Az: 6 AZR 157/22, 6 AZR 152/22
Quelle: PM des BAG
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