Fahrtzeiten von
Arbeitnehmern ohne festen Arbeitsort, die in einem vom
Arbeitgeber gestellten Fahrzeug, zu einer vorgegebenen Uhrzeit und von einem bestimmten Abfahrtsort aus zum jeweiligen Einsatzort und zurück fahren müssen, sind als „
Arbeitszeit“ zu qualifizieren.
Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung definiert „Arbeitszeit“ als jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie definiert „Ruhezeit“ negativ als jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sieht die Richtlinie 2003/88/EG keine Zwischenkategorie zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit vor; beide Kategorien schließen sich gegenseitig aus (vgl. EuGH, 10.09.2015 - Az:
C-266/14). Die Begriffe „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“ sind dabei als unionsrechtliche Begriffe autonom und einheitlich in allen Mitgliedstaaten anhand objektiver Merkmale unter Berücksichtigung des Regelungszwecks der Richtlinie auszulegen; dieser besteht in der Aufstellung von Mindestvorschriften zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer. Von Art. 2 der Richtlinie 2003/88/EG darf nicht abgewichen werden.
Der Arbeitszeitbegriff im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG setzt drei kumulative Merkmale voraus: Der Arbeitnehmer muss (1.) seine Tätigkeit ausüben oder Aufgaben wahrnehmen, (2.) dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen und (3.) arbeiten. Die Prüfung dieser Merkmale erfolgt anhand der konkreten tatsächlichen Umstände und ist nicht durch einzelstaatliche Regelungen oder vertragliche Vereinbarungen disponibel.
Arbeitnehmer, die keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort haben und ihre Leistung an wechselnden Einsatzorten erbringen, üben ihre Tätigkeit auch während der Fahrten aus, die notwendig sind, um den jeweiligen Einsatzort zu erreichen. Solche Fahrten sind das notwendige Mittel, damit die Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete charakteristische Leistung überhaupt erbringen können. Die Fahrten sind untrennbar mit ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort verbunden und damit als Teil der Ausübung ihrer Tätigkeit zu qualifizieren. Maßgeblich ist, ob der Arbeitgeber die wesentlichen Modalitäten der Fahrten - insbesondere Transportmittel, Abfahrtsort, Abfahrtszeit und Ziel - vorgibt. Ist dies der Fall, ist das erste Merkmal erfüllt, unabhängig davon, ob am Einsatzort selbst noch keine fachliche Tätigkeit ausgeübt wird.
Ein Arbeitnehmer steht seinem Arbeitgeber nur dann zur Verfügung, wenn er sich in einer Lage befindet, in der er rechtlich verpflichtet ist, den Anweisungen seines Arbeitgebers Folge zu leisten und seine Tätigkeit für ihn auszuüben. Entscheidend ist dabei, ob der Arbeitnehmer ohne größere Zwänge frei über seine Zeit verfügen und eigenen Interessen nachgehen kann. Kann er dies nicht - weil er gehalten ist, zu einer vom Arbeitgeber festgelegten Uhrzeit an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort zu erscheinen und sich in einem Fahrzeug des Arbeitgebers gemeinsam mit anderen Beschäftigten zum Einsatzort zu begeben - ist das Merkmal der Verfügbarkeit zu bejahen. Während solcher zwingend vorgegebener Fahrten, deren Dauer sich zumeist nicht verkürzen lässt, besteht keine Möglichkeit, die Zeit frei zu gestalten oder eigenen Interessen nachzugehen.
Bei Arbeitnehmern ohne festen Arbeitsort ist davon auszugehen, dass sie bereits während der Fahrten zu und von den Einsatzorten arbeiten. Denn der Arbeitsort solcher Arbeitnehmer kann nicht auf die Orte beschränkt werden, an denen sie physisch tätig werden; die Fahrten gehören vielmehr untrennbar zum Wesen ihrer Tätigkeit. Sind die Modalitäten der Fahrten - wie Transportmittel, Zeitpunkt und Strecke - durch den Arbeitgeber bestimmt, so ist auch das dritte Merkmal des Arbeitszeitbegriffs erfüllt.
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