Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassenJetzt Anfrage stellen Bereits 404.774 Anfragen
Haftung des Auftraggebers wegen Minderentlohnung der Heimarbeiter durch den Zwischenmeister
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Das klagende Land nimmt die Beklagte als Prozeßstandschafter für 147 Heimarbeiter in Anspruch. Es macht geltend, die Beklagte hafte neben dem in Insolvenz geratenen Zwischenmeister als dessen Auftraggeberin für den Unterschiedsbetrag zwischen Mindestentgelt nach den bindenden Festsetzungen und dem tatsächlich vom Zwischenmeister gezahlten geringeren Entgelt.
Die Beklagte hatte den Zwischenmeister mit der Kabelmontage für die Automobilindustrie beauftragt. Dieser gab zur Erfüllung dieses Auftrags von Januar 1995 bis August 1997 Heimarbeit aus. Die Beklagte zahlte an den Zwischenmeister ein Entgelt, das für die Zeit bis einschließlich März 1996 nur geringfügig über den einschlägigen bindenden Festsetzungen nach § 19 HAG lag.
Ebenso wie schon das Landesarbeitsgericht hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts eine Haftung des Auftraggebers nach § 21 Abs. 2 HAG bejaht. Die Beklagte mußte nach den Umständen des Einzelfalles wissen, daß das an den Zwischenmeister gezahlte Entgelt zur Erfüllung der in den bindenden Festsetzungen festgelegten Heimarbeitsentgelte nicht ausreichen konnte. Die Beklagte hatte nach dem Heimarbeitsgesetz eine besondere Sorgfaltspflicht. Als Auftraggeberin hatte sie bei ihrer Kalkulation der Zwischenmeistervergütung zu beachten, daß unter Einbeziehung von gesetzlichen Abgaben und beim Zwischenmeister anfallenden Kosten noch genügend Entgelt zur Erfüllung der Mindestentgeltansprüche der Heimarbeiter übrig bleibt.
BAG, 05.11.2002 - Az: 9 AZR 409/01
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus PC Welt
Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
sehr schnelle und präzise Beantwortung meines Anliegens. Immer wieder gerne
Verifizierter Mandant
Rechtsanwalt Dr. Voß ist, wie immer, die erste Wahl. Vielen Dank für die hervorragende Beratung!