Arbeitsunfähigkeit und Amtsunfähigkeit eines Betriebsratsmitglieds sind rechtlich voneinander zu trennen. Zeigt ein erkranktes Betriebsratsmitglied gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden seine Amtsfähigkeit an, darf dieser nicht länger automatisch von einer Verhinderung ausgehen - das Mitglied ist dann zu allen Sitzungen zu laden.
Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Arbeitsrechts und Amtsunfähigkeit im Sinne des Betriebsverfassungsrechts sind voneinander unabhängige Rechtsbegriffe. Die Arbeitsunfähigkeit bezieht sich stets auf die konkrete
arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit und gibt daher keinen zwingenden Aufschluss darüber, ob das betreffende Betriebsratsmitglied auch außerstande ist, sein Ehrenamt auszuüben. Es kann Konstellationen geben, in denen ein
Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung seine vertragliche Hauptleistungspflicht nicht erfüllen kann, gleichzeitig aber in der Lage ist, an Betriebsratssitzungen teilzunehmen und sich aktiv in die Gremienarbeit einzubringen. Dies gilt insbesondere, wenn die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit körperlich belastend ist - wie etwa die Tätigkeit als Flugzeugbetanker -, während die Betriebsratstätigkeit im Wesentlichen aus der Teilnahme an Sitzungen und dem Führen von Gesprächen besteht.
Eine Ausnahme gilt lediglich für nach
§ 38 Abs. 1 BetrVG vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder, bei denen Arbeitsunfähigkeit und Amtsunfähigkeit begrifflich enger zusammenfallen (vgl. BAG, 28.07.2020 - Az: 1 ABR 5/19).
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