Auch die bloße Übernahme einer bestehenden Versorgungszusage durch den neuen Arbeitgeber gilt dabei als (neue) Zusage im Sinne der Vorschrift. Diese gesetzliche Regelung enthält eine unwiderlegbare Vermutung für einen Missbrauchstatbestand, ohne dass es eines konkreten Nachweises bedarf.
Die Zwei-Jahresfrist dient dem Schutz des Sicherungssystems und gilt unabhängig davon, ob die Übernahme im Konzern erfolgt oder ob beim früheren Arbeitgeber noch ein vollständiger Insolvenzschutz bestanden hätte. Eine teleologische Reduktion ist nicht geboten, da die Kalkulierbarkeit des Sicherungsrisikos im Vordergrund steht.
Der eingeschränkte Insolvenzschutz bei kurzfristigen Schuldübernahmen steht im Einklang mit unionsrechtlichen Vorgaben.
BAG, 06.05.2025 - Az: 3 AZR 130/24
ECLI:DE:BAG:2025:060525.U.3AZR130.24.0
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