Der Kläger war bei der L. GmbH beschäftigt. Über deren Vermögen wurde am 1. Juli 1999 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der beklagte Insolvenzverwalter stellte den Kläger mit Insolvenzeröffnung von der Arbeit frei und zeigte im August 1999 beim Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an.
Er
kündigte das
Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum erstmöglichen Termin, dem 31. Januar 2000.
Der Kläger verlangt Zahlung für die Zeit der Freistellung während der Kündigungsfrist.
Die Vorinstanzen haben die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat keinen Erfolg.
Die erhobene Leistungsklage ist unzulässig. Die Vergütungsforderungen ab Juli 1999 sind sogenannte Altmasseverbindlichkeiten im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
Die Vollstreckung solcher Forderungen ist nach § 210 InsO unzulässig, sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit beim Insolvenzgericht angezeigt hat (§ 208 Abs. 1 InsO).
Aus dem Vollstreckungsverbot des § 210 InsO folgt, daß für Leistungsklagen das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Der Altmassegläubiger kann gegenüber dem Insolvenzverwalter lediglich die Feststellung seiner Forderungen verlangen.