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Kündigungsschutz trotz geäußerter „Wunschkündigung“

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Arbeitnehmer verliert sein Recht auf Kündigungsschutz nicht dadurch, dass er mündlich gegenüber dem Arbeitgeber den Wunsch äußert, gekündigt zu werden. Selbst eine solche Erklärung stellt keinen Verzicht auf die Möglichkeit dar, die soziale Rechtfertigung einer arbeitgeberseitigen Kündigung gerichtlich überprüfen zu lassen. Würde man den Arbeitnehmer an einer bloßen mündlichen Erklärung festhalten, liefe dies auf einen unzulässigen Vorausverzicht hinaus und würde den durch § 623 BGB gewährleisteten Schriftformschutz unterlaufen.

Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber die Kündigung mit dem Hinweis verteidigt, der Arbeitnehmer habe selbst um eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebeten. Das Gericht stellte klar, dass dieser Umstand nicht geeignet ist, die erhobene Kündigungsschutzklage als treuwidrig erscheinen zu lassen. Auch wenn ein Arbeitnehmer Zweifel an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses äußert, bleibt ihm der Zugang zu den arbeitsrechtlichen Schutzmechanismen unbenommen.

Ebenso wenig konnte der Arbeitgeber mit einem Auflösungsantrag nach § 9 KSchG durchdringen. Zwar kann ein solcher Antrag dann Erfolg haben, wenn objektive Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass eine künftige Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist - etwa bei schweren Beleidigungen, haltlosen Verunglimpfungen oder bewusst unwahren Behauptungen im Prozess. Das Gericht betonte jedoch, dass im Rahmen der Prozessführung auch zugespitzte Formulierungen und wertende Äußerungen zulässig sind, solange sie einen Sachbezug haben und nicht leichtfertig unwahre Tatsachen verbreiten.

Die von der Arbeitgeberseite angeführten Vorwürfe - darunter die Behauptung, der Arbeitnehmer habe falsche Anschuldigungen erhoben und den Betrieb grundlos schlecht dargestellt - reichten nicht aus, um die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Teilweise handelte es sich um zulässige Rechtsauffassungen oder um pointierte, aber noch sachbezogene Bewertungen. Selbst eine Übertreibung bei der Darstellung der Mitarbeiterfluktuation im Betrieb war nicht geeignet, das Arbeitsverhältnis als unzumutbar erscheinen zu lassen.


LAG Hessen, 09.12.2019 - Az: 16 Sa 839/19

ECLI:DE:LAGHE:2019:1209.16SA839.19.00

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