Arbeitsvertraglich in Bezug genommene tarifliche Regelungen sind gemäß § 310 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 307 Abs. 3 BGB einer Inhaltskontrolle entzogen, wenn die Bezugnahme die Gesamtheit der Bestimmungen eines einschlägigen
Tarifvertrags erfasst. Wird dagegen nur auf einzelne Vorschriften oder bestimmte zusammenhängende Regelungskomplexe verwiesen, entfällt die Privilegierung, sodass die Klauseln der AGB-Kontrolle unterliegen.
Im vorliegenden Fall begründeten weder eine gesonderte vertragliche Rückzahlungsvereinbarung noch die in Bezug genommene Regelung des § 23 Abs. 5 DRK-Reformtarifvertrags einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Jahressonderzahlung. Eine selbständige Verpflichtung durch Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis kam mangels Wahrung der Schriftform nach §§ 780, 781, 126 BGB nicht zustande (vgl. BAG, 27.02.2014 - Az: 6 AZR 931/12; BAG, 05.09.2023 - Az: 9 AZR 356/22).
Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 DRK-Reformtarifvertrags, wonach
Arbeitnehmer bei eigenem Ausscheiden bis zum 31. März des Folgejahres zur Rückzahlung der Sonderzahlung verpflichtet sind, waren zwar im zu entscheidenden Fall erfüllt. Die Wirksamkeit dieser Rückzahlungsklausel hängt jedoch von der Reichweite der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel ab. Der Tarifvertrag galt nicht unmittelbar nach
§ 3 Abs. 1,
§ 4 Abs. 1 TVG, da keine beiderseitige Tarifgebundenheit bestand. Auch lag keine
Allgemeinverbindlicherklärung nach
§ 5 Abs. 1 TVG vor. Der Arbeitsvertrag enthielt zudem abweichende Regelungen zu Nebentätigkeiten, Geschenken und Ausschlussfristen, die von den entsprechenden Bestimmungen des Tarifvertrags abweichen. Dadurch wurde der Tarifvertrag nicht in seiner Gesamtheit in Bezug genommen.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BAG, 16.12.2020 - Az: 5 AZR 131/19; BAG, 16.10.2019 - Az:
4 AZR 66/18; BAG, 25.09.2013 - Az: 5 AZR 778/12) haben individualvertraglich vereinbarte Regelungen Vorrang, wenn sie im Arbeitsvertrag ausdrücklich ausformuliert sind. Eine umfassende Globalverweisung liegt nur dann vor, wenn keine eigenständigen Abreden bestehen, die das Tarifwerk partiell verdrängen. Fehlt es daran, unterliegen die in Bezug genommenen Klauseln der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB.
Die Rückzahlungsklausel in § 23 Abs. 5 DRK-Reformtarifvertrag benachteiligte den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn die Klausel greift unabhängig vom Zeitpunkt des Ausscheidens bis zum 31. März des Folgejahres und lässt keine hinreichende Berücksichtigung der bereits erbrachten Arbeitsleistung erkennen.