Der Bundesinnungsverband des Gebäudereinigerhandwerks hat gegen die Tarifvertragspartei Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt Klage mit dem Antrag erhoben, festzustellen, daß nach den Tarifverträgen des Gebäudereinigerhandwerks für Urlaub in den Monaten September bis Dezember 2000 kein Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld besteht. Seine Klage war vor dem Arbeitsgericht erfolgreich, vom Landesarbeitsgericht wurde sie abgewiesen. Der für das Urlaubsrecht zuständige Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat festgestellt, daß ein Urlaubsgeldanspruch im Jahre 2000 nicht bestand, wenn der Urlaub erst im Monat September angetreten wurde.
Zu Beginn des Jahres 1999 galt der im Jahre 1995 abgeschlossene Rahmentarifvertrag (RTV - 1995). Der Kläger hat ihn zum 30. April gekündigt. Mit Wirkung zum 1. September 2000 haben die Tarifvertragsparteien ihn durch einen neuen Rahmentarifvertrag (RTV - 2000) ersetzt. Beide Tarifverträge wurden für allgemeinverbindlich erklärt. Ein Urlaubsgeld sah nur der RTV - 1995 vor. Er galt zunächst kraft Allgemeinverbindlicherklärung und anschließend kraft Nachwirkung bis Ende August 2000. Danach ist er durch den RTV - 2000 abgelöst worden. Die Ablösung betraf auch das Urlaubsgeld. Ein Anspruch auf Urlaubsgeld bestand daher nur, soweit der Anspruch bereits unter der zeitlichen Geltung des RTV - 1995 entstanden war. Dessen Regelungen knüpften den Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld an den Anspruch auf Urlaubsentgelt. Dieses war zu zahlen, sobald der Urlaub angetreten wurde.
Zu Beginn des Jahres 1999 galt der im Jahre 1995 abgeschlossene Rahmentarifvertrag (RTV - 1995). Der Kläger hat ihn zum 30. April gekündigt. Mit Wirkung zum 1. September 2000 haben die Tarifvertragsparteien ihn durch einen neuen Rahmentarifvertrag (RTV - 2000) ersetzt. Beide Tarifverträge wurden für allgemeinverbindlich erklärt. Ein Urlaubsgeld sah nur der RTV - 1995 vor. Er galt zunächst kraft Allgemeinverbindlicherklärung und anschließend kraft Nachwirkung bis Ende August 2000. Danach ist er durch den RTV - 2000 abgelöst worden. Die Ablösung betraf auch das Urlaubsgeld. Ein Anspruch auf Urlaubsgeld bestand daher nur, soweit der Anspruch bereits unter der zeitlichen Geltung des RTV - 1995 entstanden war. Dessen Regelungen knüpften den Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld an den Anspruch auf Urlaubsentgelt. Dieses war zu zahlen, sobald der Urlaub angetreten wurde.
BAG, 24.06.2003 - Az: 9 AZR 563/02
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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