Die
Abgeltung nicht genommener Urlaubstage aus mehreren Jahren stellt eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit dar und unterliegt der ermäßigten Besteuerung nach § 34 EStG. Erfolgt die Auszahlung zusammengeballt aufgrund des Todes des
Arbeitnehmers, liegen wirtschaftlich vernünftige Gründe vor, da der Urlaubsanspruch erst mit Beendigung des
Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt wird.
Die Abgeltung nicht genommener Urlaubstage ist steuerrechtlich als Arbeitslohn einzuordnen. Sie stellt ein Surrogat für die Bezahlung der Arbeitsfreistellung während des Arbeitsverhältnisses dar und ist untrennbar mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers verbunden. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein reiner Geldanspruch (vgl. BAG, 04.05.2010 - Az: 9 AZR 183/09). Bei Tod des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses haben die Erben gemäß § 1922 Abs. 1 BGB i.V.m.
§ 7 Abs. 4 BUrlG einen Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs. Während der Freistellungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses untergeht, bleibt die Vergütungskomponente als Abgeltungsanspruch erhalten (vgl. BAG, 22.01.2019 - Az:
9 AZR 45/16).
Außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 EStG setzen voraus, dass die Entschädigung grundsätzlich in einem Veranlagungszeitraum zufließt und geeignet ist, zu einer einmaligen und außergewöhnlichen Progressionssteigerung zu führen. Die Billigkeitsregelung des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG bezweckt, diese abzumildern (vgl. BFH, 13.10.2015 - Az: IX R 46/14). Nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG sind Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten außerordentliche Einkünfte. Mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.
Eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit liegt nicht bereits bei jeder bloßen Nachzahlung von im Vorjahr verdienten Vergütungen vor. Die betreffenden Einkünfte müssen vielmehr für sich betrachtet Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit darstellen, da die Vorschrift nicht bezweckt, jede sich aus dem Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG möglicherweise ergebende steuerliche Mehrbelastung zu mildern (vgl. BFH, 02.07.2008 - Az: VI B 115/07). Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit kann allerdings insbesondere auch eine Lohnnachzahlung für vorangegangene Veranlagungszeiträume sein. Der Umstand, dass sich die zugeflossene Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetzt, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden können, steht der Annahme einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nicht entgegen. Voraussetzung ist nur, dass der Zufluss insgesamt mehrere Jahre betrifft (vgl. BFH, 02.12.2021 - Az:
VI R 23/19).
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.