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„Mobbing“-Klage gescheitert: Einzelne Vorwürfe machen kein systematisches Vorgehen

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein Schadensersatzanspruch wegen „Mobbings“ erfordert den Nachweis eines systematischen, unfairen und gesundheitsschädlichen Verhaltens durch den Anspruchsgegner - einzelne Unstimmigkeiten oder eine subjektive Wahrnehmung von Benachteiligung genügen nicht.

„Mobbing“ ist kein eigenständiger Rechtsbegriff und kann als solches keine Anspruchsgrundlage begründen. Schadensersatzansprüche, die auf einem als „Mobbing“ qualifizierten Verhalten basieren, sind vielmehr an die gesetzlichen Anspruchsgrundlagen - insbesondere § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz sowie § 826 BGB - zu messen. Jede einzelne Handlung oder Verhaltensweise des in Anspruch Genommenen muss daher daraufhin geprüft werden, ob sie eine Verletzung eines absoluten Rechts, eines Schutzgesetzes oder eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung begründet (vgl. BAG, 16.05.2007 - Az: 8 AZR 709/06).

Der Tatbestand eines schadensrechtlich relevanten „Mobbings“ erfordert ein systematisches, unfaires, schikanöses oder gesundheitsschädliches Verhalten, das bei objektiver Betrachtung eine Verletzung der Rücksichtnahmepflicht oder eines anderen geschützten Rechtsguts darstellt. Entscheidend ist nicht, wie das Verhalten vom Betroffenen subjektiv empfunden wird, sondern wie es bei objektiver Würdigung zu bewerten ist. Zwischen den einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen, auf die sich der Anspruchsteller stützt, muss ein Fortsetzungszusammenhang bestehen; bei zeitlich weit auseinanderliegenden Handlungen ist in der Regel keine systematische Vorgehensweise anzunehmen. Einzelne Handlungen, die für sich allein noch keine Rechtsverletzung begründen, können erst dann schadensrechtliche Relevanz erlangen, wenn ihre Gesamtschau - aufgrund einer zugrunde liegenden Systematik und Zielrichtung - zu einer Beeinträchtigung eines geschützten Rechts führt.

Diese im Arbeitsrecht herausgearbeiteten Grundsätze sind sinngemäß auf andere Verhältnisse übertragbar, in denen eine vergleichbare Pflichtenbindung besteht - wie hier bei einem Studienvertrag zwischen einer privatrechtlich organisierten Hochschule und einem Studierenden. Auch hier kann die Prüfung, ob ein „Mobbing“-Verhalten vorliegt, analog an die Maßstäbe des AGG - insbesondere die Begriffsbestimmungen in § 3 AGG betreffend unmittelbare und mittelbare Benachteiligung sowie Belästigung - angelehnt werden. Relevant ist dabei, ob das Verhalten den Betroffenen in einem von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichneten Umfeld einzwängt und ob dieses Verhalten zielgerichtet gegen eine bestimmte Person gerichtet war.

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