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Posttraumatische Belastungsstörung eines Rettungssanitäters ist Berufskrankheit

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) kann als Berufskrankheit im Sinne einer „Wie-BK" anerkannt werden, wenn Beschäftigte im Rettungsdienst während ihrer Tätigkeit wiederholt traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt waren und diese durch einen sogenannten „Building-Block-Effekt" zu einer fortschreitenden seelischen Labilisierung geführt haben. Die Anerkennung setzt voraus, dass die berufliche Tätigkeit die wesentliche Ursache der Erkrankung darstellt und keine anderen Auslöser ersichtlich sind.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war fast drei Jahrzehnte als Rettungssanitäter in der Region Stuttgart tätig. In dieser Zeit war er u.a. in der Versorgung von Opfern beim Amoklauf von Winnenden, nach Auseinandersetzungen im Bandenkrieg der „Black Jackets“ in Esslingen, bei Suiziden (auch von Kollegen), bei Bahnunglücken und anderen schweren Unfällen sowie bei teilweise stundenlangen Babyreanimationen mit negativem Ausgang eingesetzt.

Ab 2016 wurde er wegen einer PTBS behandelt und musste im Weiteren seine Tätigkeit aufgeben.

Die beklagte gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung der PTBS als Berufskrankheit ab, da diese nicht zu den in der Berufskrankheiten-Liste genannten Erkrankungen gehöre (sog. Listenprinzip). Auch eine Anerkennung wie eine Berufskrankheit (sog. „Wie-BK“) komme nicht in Betracht, da seit der letzten Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung keine neuen Erkenntnisse zur Bedeutung von psychischen Belastungsstörungen für bestimmte Berufsgruppen (hier: im Rettungsdienst) vorlägen.

Vor Gericht blieb der Kläger zunächst – auch vor dem Landessozialgericht – erfolglos. Das Bundessozialgericht sah dagegen eine Wie-BK als möglich an und verwies den Rechtsstreit an das LSG Baden-Württemberg zurück. Rettungssanitäter seien während ihrer Arbeitszeit einem erhöhten Risiko der Konfrontation mit traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt, welche Ursache einer PTBS sein könnten. Ob dies beim Kläger tatsächlich der Fall sei, bedürfe noch weiterer Feststellungen.

Nach Durchführung medizinischer Ermittlungen hat das Landessozialgericht die Beklagte nun verurteilt, die PTBS des Klägers als Wie-BK anzuerkennen.

Der Kläger sei im Rahmen seiner Tätigkeit als Rettungssanitäter mehreren traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt gewesen und habe im Anschluss an einzelne Einsätze jeweils akute Belastungsreaktionen entwickelt.

Da sich der schädliche gesundheitliche Effekt dieser einzelnen Belastungsreaktionen zu einer zunehmenden seelischen Labilisierung und Schwächung der seelischen Abwehrstrukturen aufaddiert habe (sog. „Building-Block-Effekt“), sei die fortgesetzte Traumatisierung schließlich in Gänze nicht mehr kompensierbar gewesen.

Die PTBS sei dann ab April 2016 in klinisch schwerer Ausprägung zu Tage getreten. Der Kläger leide insbesondere unter sich aufdrängenden Erinnerungen mit ausgeprägter innerer Bedrängnis und benötige im Anschluss daran bisweilen mehrere Stunden, um seinen Alltag wieder gelassener bewältigen zu können oder gleite in tagelang währende Stimmungstiefs ab.

Andere Auslöser der PTBS als die berufliche Tätigkeit seien nicht ersichtlich.


LSG Baden-Württemberg, 14.11.2025 - Az: L 8 U 3211/23 ZVW

Quelle: PM des LSG Baden-Württemberg

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