Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Bei einer maßregelnden
Kündigung scheidet eine Auflösung des
Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers aus. Das folgt aus
§ 13 Abs. 2 KSchG. Danach kann bei einer - auch - sittenwidrigen Kündigung allein der
Arbeitnehmer einen Auflösungsantrag stellen. Denn es wird lediglich
§ 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG in Bezug genommen. Das gilt auch für eine maßregelnde Kündigung, weil es sich um einen Sonderfall der Sittenwidrigkeit handelt (vgl. BAG, 18.11.2021 - Az: 2 AZR 229/21; BGH, 20.05.2021 - Az: 2 AZR 560/20).
Allerdings greift
§ 612a BGB, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines Motivbündels handelt, nur ein, wenn die Rechtsausübung durch den Arbeitnehmer das wesentliche Motiv für die Maßnahme bildet.