Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses wandelt sich der noch nicht erfüllte Urlaubsanspruch in einen Abgeltungsanspruch um, ohne dass es weiterer Handlungen des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers bedarf.
Sofern für den über den Mindesturlaub hinausgehenden Teil keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurde, besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Abgeltungsanspruch für den Gesamturlaub.
BAG, 22.10.2009 - Az: 8 AZR 865/08
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