Hat eine Erzieherin durch religiös motivierte Tragen des Kopftuchs während ihres Dienstes gegen das Neutralitätsgebot des Kindertagesbetreuungsgesetzes verstoßen, so rechtfertigt dies eine Abmahnung. Diese Bestimmung ist mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere wird sie dadurch nicht in ihrer grundgesetzlich verbürgten Glaubensfreiheit verletzt. Das Tragen des Kopftuchs betrifft nicht den Kernbereich der Religionsausübung, so dass bei der Abwägung der kollidierenden Grundrechtspositionen insbesondere das Recht der Eltern zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht vorgeht.
LAG Baden-Württemberg, 19.06.2009 - Az: 7 Sa 84/08
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