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Urlaubsantrag bezieht sich auf Anspruch aus dem laufenden Jahr

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Sofern ein Arbeitnehmer Resturlaubsansprüche in das Folgejahr übertragen hat, ist bei Urlaubsbeantragung bis zum 31.03. des Folgejahres deutlich zu machen, dass die Gewährung der übertragenen Urlaubsansprüche gewünscht ist. Andernfalls gilt der Antrag als auf das laufende Kalenderjahr und die in diesem Jahr entstandenen und entstehenden Urlaubsansprüche bezogen. Dies ergibt sich daraus, dass der Arbeitgeber als Gläubiger bezüglich beider Urlaubsansprüche (Rest- und Neuurlaub) prüfen können muss, ob ein Übertragungstatbestand vorgelegen hat sowie erkennen können muss, auf welchen Anspruch hin er leisten und erfüllen soll.


ArbG Cottbus, 11.03.2009 - Az: 7 Ca 1499/08


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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