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Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung bei unterlassenem BEM

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Es reicht für die Durchführung eines ordnungsgemäßen BEM nicht aus, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in einem Gespräch nach den Ursachen seiner Arbeitsunfähigkeitszeiten, insbesondere ob diese im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen, fragt und dieser antwortet, die Arbeit sei halt schwer, aber er könne sie ausüben, der Arbeitgeber könne insoweit keine Hilfestellung geben.

Als medizinischer Laie kann der Arbeitnehmer selbst nicht beurteilen, ob ein Zusammenhang zwischen seinen Arbeitsunfähigkeitszeiten und seiner Tätigkeit besteht. Der Arbeitgeber hätte weitere Maßnahmen ergreifen müssen, um zu klären, welche Maßnahmen ergriffen werden können, insbesondere einen Arbeitsmediziner hinzuziehen.


LAG Hessen, 19.07.2021 - Az: 16 Sa 231/21

ECLI:DE:LAGHE:2021:0719.16SA231.21.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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