Auszugehen ist bei der Berechnung des
Urlaubsabgeltungsanspruchs von der Berechnung des Urlaubsentgelts im Sinne von
§ 11 Absatz 1 Satz 1 BUrlG. Danach ist Maßstab der durchschnittliche Arbeitsverdienst, der dem
Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs gewährt worden ist, mit Ausnahme des zusätzlich für
Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Im Fall der Urlaubsabgeltung ist auf die letzten 13 Wochen vor Beendigung des
Arbeitsverhältnisses abzustellen. Relevant ist hierbei, dass Zahlungen des Arbeitgebers, die unabhängig von der tatsächlichen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers monatlich erfolgen, in die Berechnung des Urlaubsentgelts nach § 11 Absatz 1 Satz 1 BUrlG grundsätzlich nicht einzustellen sind, weil es ansonsten zu einer vom Gesetz nicht gewollten doppelten Zahlung kommen würde.
Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob der dem Arbeitnehmer im Rahmen seiner Auslandseinsätze gewährte Auslandszuschlag als Berechnungsgrundlage für die Urlaubsabgeltung zu berücksichtigen ist, ist die Auslegung der Vergütungsregelung im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien.
Sofern es sich bei dem Auslandszuschlag für den Arbeitnehmer und die ihn begleitende Ehefrau um Aufwendungsersatz handeln würde, wäre dieser nicht zu berücksichtigen.
Allerdings gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, 15.09.2011 - Az: C-155/10), dass im Rahmen der Berechnung des Urlaubsentgelts Artikel 7 RL 2003/88 EG zu berücksichtigen ist. Danach muss der Arbeitnehmer während seines Urlaubs das gewöhnliche Arbeitsentgelt erhalten. Der Arbeitnehmer soll nämlich während des Urlaubs in die Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist. Jede Unannehmlichkeit, die untrennbar mit der Erfüllung der Aufgaben verbunden ist, ist zwingend Teil des Urlaubsentgeltanspruchs. Bestandteile, die ausschließlich gelegentlich anfallende Kosten decken, sind allerdings nicht zu berücksichtigen.
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