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Arbeitszeitkonto: Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Vergütung
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Eine Klage auf Korrektur eines Arbeitszeitkontos ist dann hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, wenn der Antrag bestimmte konkrete Stunden aufführt, um die das Arbeitszeitkonto typischerweise ergänzt werden soll („Gutschriften“). Der Wunsch nach einer generellen Planung genügt dem nicht.
Erfolgt die Besserstellung unabhängig von abstrakten Differenzierungsmerkmalen in Einzelfällen, können sich andere Arbeitnehmer hierauf zur Begründung gleichartiger Ansprüche nicht berufen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. In jedem Fall erfordert der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz die Bildung einer Gruppe begünstigter Arbeitnehmer.
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