Nur wenn ein
Urlaubsanspruch erfüllbar ist, kann ein Anspruch auf
Urlaubsabgeltung bestehen. Bei
Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ist dies jedoch nicht der Fall.
Auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einem
Arbeitsunfall beruht, besteht kein Abgeltungsanspruch.
Lehnt der Arbeitgeber den Urlaubsantrag des Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen ab, so gerät er mit der Urlaubsgewährung nicht in Verzug.