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Außerordentliche Kündigung wegen grober Beleidigung einer Kollegin

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Bezeichnung einer Kollegin als „dumme Fotze“ stellt eine grobe Beleidigung dar, die an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs 1 BGB zu rechtfertigen.

Bei dieser Beleidigung handelt es sich um eine so schwere Pflichtverletzung, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen war. Eine Abmahnung ist dann entbehrlich.


LAG Rheinland-Pfalz, 09.06.2021 - Az: 2 Sa 140/20

ECLI:DE:LAGRLP:2021:0609.2SA140.20.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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