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Außerordentliche Kündigung wegen grober Beleidigung einer Kollegin
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Die Bezeichnung einer Kollegin als „dumme Fotze“ stellt eine grobe Beleidigung dar, die an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs 1 BGB zu rechtfertigen.
Bei dieser Beleidigung handelt es sich um eine so schwere Pflichtverletzung, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen war. Eine Abmahnung ist dann entbehrlich.
LAG Rheinland-Pfalz, 09.06.2021 - Az: 2 Sa 140/20
ECLI:DE:LAGRLP:2021:0609.2SA140.20.00
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