Die Bezeichnung einer Kollegin als „dumme Fotze“ stellt eine grobe Beleidigung dar, die an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs 1 BGB zu rechtfertigen.
Bei dieser Beleidigung handelt es sich um eine so schwere Pflichtverletzung, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen war. Eine Abmahnung ist dann entbehrlich.
Bei dieser Beleidigung handelt es sich um eine so schwere Pflichtverletzung, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen war. Eine Abmahnung ist dann entbehrlich.
LAG Rheinland-Pfalz, 09.06.2021 - Az: 2 Sa 140/20
ECLI:DE:LAGRLP:2021:0609.2SA140.20.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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