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Außerordentliche Kündigung wegen grober Beleidigung einer Kollegin

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Bezeichnung einer Kollegin als „dumme Fotze“ stellt eine grobe Beleidigung dar, die an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs 1 BGB zu rechtfertigen.

Bei dieser Beleidigung handelt es sich um eine so schwere Pflichtverletzung, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen war. Eine Abmahnung ist dann entbehrlich.


LAG Rheinland-Pfalz, 09.06.2021 - Az: 2 Sa 140/20

ECLI:DE:LAGRLP:2021:0609.2SA140.20.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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