Die Bezeichnung einer Kollegin als „dumme Fotze“ stellt eine grobe Beleidigung dar, die an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs 1 BGB zu rechtfertigen.
Bei dieser Beleidigung handelt es sich um eine so schwere Pflichtverletzung, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen war. Eine Abmahnung ist dann entbehrlich.
Bei dieser Beleidigung handelt es sich um eine so schwere Pflichtverletzung, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen war. Eine Abmahnung ist dann entbehrlich.
LAG Rheinland-Pfalz, 09.06.2021 - Az: 2 Sa 140/20
ECLI:DE:LAGRLP:2021:0609.2SA140.20.00
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