Die Verkehrsverstöße und das Urinieren in der Öffentlichkeit belasten das Arbeitsverhältnis nicht so, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers als Bauleiter unzumutbar wäre.
Obwohl keine rechtliche Verpflichtung besteht, den künftigen Arbeitgeber im Bewerbungsverfahren darüber zu informieren, dass man in absehbarer Zeit in (vorgezogene) Altersrente gehen möchte, handelt ein Arbeitnehmer nicht böswillig i.S.v. § 11 S 1 Nr 2 KSchG, indem er diese persönliche Zukunftsplanung nicht verschweigt. Seine Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem Arbeitgeber geht nicht so weit, dass er dem künftigen Arbeitgeber einstellungsrelevante Informationen vorenthalten müsste.
LAG Rheinland-Pfalz, 22.07.2021 - Az: 5 Sa 172/20
ECLI:DE:LAGRLP:2021:0722.5SA172.20.00
Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - bekannt aus:
Monatsschrift für Deutsches Recht
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Bereits 398.824 Beratungsanfragen
So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.243 Bewertungen)
Sehr schnelle Hilfe und Unterstützung! Ich bin sehr sehr zufrieden
Vielen lieben Dank für die tolle Unterstützung.
Verifizierter Mandant
Kurz nach Überweisung des Honorars erfolgte die Antwort, die sehr ausführlich und konkret war. Dadurch fühlte ich mich sehr gut beraten. - Ein ...