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Mitbestimmung bei Bildungsurlaub

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Betriebsparteien stritten über die Aufstellung von "Grundsätzen zur Bewilligung von Bildungsurlaub" nach dem nordrhein-westfälischen Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz.

Auf Betreiben des Betriebsrats wurde eine Einigungsstelle errichtet. Diese fällte am 3. Februar 2000 einen Spruch, der Regelungen über die in Frage kommenden Veranstaltungen, den Kreis der Anspruchsberechtigten, das Anmelde- und Bewilligungsverfahren, eine Dokumentationspflicht der Arbeitgeberin, über die Beilegung von Streitigkeiten, die Vorrangkriterien bei konkurrierenden Anträgen und den Widerruf bewilligter Freistellungen enthielt.

Die Arbeitgeberin hat den Spruch insbesondere mit der Begründung angefochten, die Einigungsstelle sei mangels Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nicht zuständig gewesen.

Das Landesarbeitsgericht ist dem gefolgt und hat dem Antrag der Arbeitgeberin stattgegeben.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats blieb vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg.

Zwar umfaßt das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts auch die Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen zur Inanspruchnahme von Freistellungen nach dem nordrhein-westfälischen Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz.

Gleichwohl ist der Spruch der Einigungsstelle unwirksam. Regelungen über den Kreis der Anspruchsberechtigten und die Veranstaltungen, für die Bildungsurlaub in Anspruch genommen werden kann, betreffen nicht "Urlaubsgrundsätze", sondern den mitbestimmungsfreien Anspruchsgrund.

Sie liegen ebenso wie die Dokumentationspflicht der Arbeitgeberin und die Bindung des Widerrufs einer bewilligten Freistellung an die Zustimmung des Betriebsrats außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes.

Das Anmelde- und Bewilligungsverfahren ist gesetzlich abschließend und für den Arbeitgeber zwingend geregelt. Die Unwirksamkeit dieses Teils der Bestimmungen erfaßt den gesamten Spruch.


BAG, 28.05.2002 - Az: 1 ABR 37/01

Quelle: PM des BAG

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Olaf Sieradzki