Wird ein
Arbeitnehmer zum Zwecke der beruflichen oder politischen Weiterbildung freigestellt, so handelt es sich um einen Bildungsurlaub oder eine Bildungsfreistellung. Bildungsurlaub ist Ländersache, so daß außer für
Betriebsratsmitglieder (
§ 40 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG) und Beschäftigte des Bundes keine bundeseinheitlichen Regelungen bestehen.
Die Landesbildungsgesetze sehen i.d.R. fünf Tage Bildungsurlaub jährlich vor. Eine Zusammenfassung über zwei Jahre (zehn Tage) ist i.d.R. auf Antrag möglich. Nichtgenommener Bildungsurlaub verfällt ansonsten. Bei einer von fünf Arbeitstagen in der Woche abweichenden Arbeitszeit verändert sich der Jahresanspruch entsprechend.
Außer in Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen besteht in allen Bundesländern Anspruch auf Bildungsurlaub. Während des Bildungsurlaubs wird das
Arbeitsentgelt weiterhin gezahlt, der normale
Urlaubsanspruch nicht gekürzt. Der
Arbeitgeber ist bei Bestehen einer entsprechenden Regelung und Erfüllung der im Landesgesetz genannten Voraussetzungen verpflichtet, den Bildungsurlaub zu gewähren. Diese Voraussetzungen sind von Bundesland zu Bundesland verschieden. Darüber hinaus können auch Zusatzregelungen, beispielsweise aufgrund von tarifvertraglichen Vereinbarungen, bestehen.
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