Ausländische Professorentitel dürfen nach § 26 Abs 2 S 1 NHG (HSchulG ND) bereits dann im Inland in der ausländischen Verleihungsform mit Herkunftsangabe geführt werden, wenn sie von einer ausländischen Hochschule verliehen worden sind, die den deutschen Hochschulen vergleichbar ist.
Nach § 6 Abs 1 AkGradVO (AkaGrGDV) kann darüber hinaus weder eine Vergleichbarkeit der wissenschaftlichen Wertigkeit der Titel noch eine wissenschaftliche Gleichwertigkeit der Ämter oder Aufgaben gefordert werden.
Gemäß dem Niedersächsischen Hochschulgesetz sind ausländische Titel anzunehmen, wenn die jeweilige Ausbildungsstätte mit einer deutschen vergleichbar ist.
Nach § 6 Abs 1 AkGradVO (AkaGrGDV) kann darüber hinaus weder eine Vergleichbarkeit der wissenschaftlichen Wertigkeit der Titel noch eine wissenschaftliche Gleichwertigkeit der Ämter oder Aufgaben gefordert werden.
Gemäß dem Niedersächsischen Hochschulgesetz sind ausländische Titel anzunehmen, wenn die jeweilige Ausbildungsstätte mit einer deutschen vergleichbar ist.
OVG Niedersachsen, 17.11.1998 - Az: 10 L 4422/96
ECLI:DE:OVGNI:1998:1117.10L4422.96.0A
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