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Keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beschäftigung ohne Spät- und Nachtschichten

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Einschränkungen im Leistungsvermögen des Arbeitnehmers sollen nicht zur Unmöglichkeit der Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers führen, wenn sie nur „untergeordnete Modalitäten“ der Arbeitsleistung betreffen.

Bei der Unfähigkeit eines Arbeitnehmers, in Spät- oder Nachtschicht zu arbeiten, handelt es sich jedoch nicht lediglich um eine solche „untergeordnete Modalität“ der Arbeitsleistung, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in der Vergangenheit regelmäßig im Wechsel von Früh- und Spätschicht geleistet hat. Er kann damit die Hälfte seiner bisherigen Arbeitsleistung nicht mehr zur bisherigen Schichtzeit erbringen. Die Spätschicht nimmt gerade nicht gewöhnlich einen ganz untergeordneten Anteil ein.


LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2016 - Az: 7 Sa 150/16

ECLI:DE:LAGRLP:2016:1117.7SA150.16.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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