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Vollzeitbezahlung für Teilzeitlehrer während der Klassenfahrt?
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten
Nimmt eine teilzeitbeschäftigte Lehrkraft an einer (ganztägigen) Klassenfahrt teil, so ist die Lehrkraft wie eine Vollzeitkraft zu vergüten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger kann gem. § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 BAT von dem beklagten Land verlangen, während der Zeit der Teilnahme an der Klassenfahrt wie ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Lehrer vergütet zu werden.
1. Nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 BAT erhält der Angestellte für jede zusätzliche Arbeitsstunde den auf eine Stunde entfallenden Anteil der Vergütung eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten. Diese Bestimmung ist kraft beiderseitiger Tarifbindung der Parteien gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbar.
Nr. 3 der Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT) bestimmt allerdings, dass § 34 BAT auf Angestellte als Lehrkräfte keine Anwendung findet. Es gelten vielmehr die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Die Anwendung dieser beamtenrechtlichen Bestimmungen führt jedoch zu einer unterschiedlichen Behandlung von vollzeit- und teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, die gem. § 2 Abs. 1 BeschFG unwirksam ist. Denn nach der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 13. März 1992 in der zum Zeitpunkt der Teilnahme an der Klassenfahrt geltenden Fassung (BGBl. I 1995 S 1944) hätte der Kläger eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe von 25,59 DM brutto je Unterrichtsstunde zu beanspruchen gehabt und damit weit weniger als ihm bei Anwendung von § 34 BAT zustünde. Diese unterschiedliche Vergütung verstösst gegen § 2 Abs. 1 BeschFG.
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