Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 418.500 Anfragen

Vollzeitbezahlung für Teilzeitlehrer während der Klassenfahrt?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Nimmt eine teilzeitbeschäftigte Lehrkraft an einer (ganztägigen) Klassenfahrt teil, so ist die Lehrkraft wie eine Vollzeitkraft zu vergüten.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger kann gem. § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 BAT von dem beklagten Land verlangen, während der Zeit der Teilnahme an der Klassenfahrt wie ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Lehrer vergütet zu werden.

1. Nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 BAT erhält der Angestellte für jede zusätzliche Arbeitsstunde den auf eine Stunde entfallenden Anteil der Vergütung eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten. Diese Bestimmung ist kraft beiderseitiger Tarifbindung der Parteien gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbar.

Nr. 3 der Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT) bestimmt allerdings, dass § 34 BAT auf Angestellte als Lehrkräfte keine Anwendung findet. Es gelten vielmehr die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Die Anwendung dieser beamtenrechtlichen Bestimmungen führt jedoch zu einer unterschiedlichen Behandlung von vollzeit- und teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, die gem. § 2 Abs. 1 BeschFG unwirksam ist. Denn nach der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 13. März 1992 in der zum Zeitpunkt der Teilnahme an der Klassenfahrt geltenden Fassung (BGBl. I 1995 S 1944) hätte der Kläger eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe von 25,59 DM brutto je Unterrichtsstunde zu beanspruchen gehabt und damit weit weniger als ihm bei Anwendung von § 34 BAT zustünde. Diese unterschiedliche Vergütung verstösst gegen § 2 Abs. 1 BeschFG.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


BAG, 22.08.2001 - Az: 5 AZR 108/00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus WDR2 Mittagsmagazin 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.273 Bewertungen)

Die Kommunikation per Mail verlief zügig und völlig problemlos. So kommt man sehr schnell zu einer fundierten Aussage eines Fachanwalts. Vielen Dank ...
Thomas Clingen, Köln
Die Stellungnahme waren präzis und zielführend. Auf meinen Nachfragen wurde zeitnah geantwortet. Kann ich jedermann weiter empfehlen.
Verifizierter Mandant