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Tarifirrtum kann zu betrieblicher Übung werden!

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Hat der Arbeitgeber einen Tarifvertrag falsch ausgelegt und auf dieser Basis jahrelang irrtümlich Zuschläge gezahlt, so kann sich ein Anspruch des Arbeitnehmers aus betrieblicher Übung, sofern der Irrtum dem Arbeitnehmer nicht auffallen musste. Ob der Arbeitgeber oder seine Entscheidungsträger dabei tatsächlich einem Irrtum unterlegen sind, ist für sich genommen nicht maßgeblich.

Im konkreten Fall gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitnehmer den Irrtum des Arbeitgebers hätte erkennen müssen. Der Arbeitnehmer musste nicht unterstellen, dass der Arbeitgeber den Tarifvertrag falsch versteht. Er durfte vielmehr annehmen, der Arbeitgeber wolle die übertarifliche Zahlung auf Dauer gewähren.


BAG, 29.08.2012 - Az: 10 AZR 571/11

Martin BeckerDr. Rochus SchmitzDr. Jens-Peter Voß

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