Deutsche Lufthansa darf Leih-Stewards und Leih-Stewardessen beschäftigen
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Die Gruppenvertretung der Flugbegleiter scheitert vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht
Nach mündlicher Verhandlung hat das Hessische Landesarbeitsgericht die Beschwerde der Gruppenvertretung der Flugbegleiter der Deutschen Lufthansa gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Gruppenvertretung wollte mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erreichen, dass Flugzeuge der Deutschen Lufthansa weiterhin nur mit eigenem Kabinenpersonal und nicht mit Flugbegleitern/Flugbegleiterinnen aus Leiharbeitsunternehmen beschäftigt werden.
Die Gruppenvertretung stützte sich dabei auf eine Vereinbarung der für die Deutsche Lufthansa zuständigen Tarifvertragsparteien vom 3. Mai 2005, mit der die Deutsche Lufthansa zusagte, ihre Flugzeuge „nur mit eigenem Kabinenpersonal zu bereedern“. Die Vereinbarung war allerdings bis zum 31. Dezember 2008 befristet, wirke nach Ansicht der Gruppenvertretung jedoch weiter fort. Zudem drohe, so die Gruppenvertretung, die gesetzeswidrige unbezahlte Freistellung von eigenem Personal bei der Beschäftigung von Leiharbeitern.
Das Hessische Landesarbeitsgericht bestätigte die zurückweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts.
Nach Ansicht des Gerichts kam es auf eine eventuelle Nachwirkung der Vereinbarung der Tarifvertragsparteien vom 3. Mai 2005 nicht an. Die Gruppenvertretung sei für die Durchsetzung tariflicher Ansprüche nicht zuständig. Diese könnten allein die Tarifvertragsparteien selbst durchsetzen.
Einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch habe die Gruppenvertretung auch nicht, weil angeblich drohende Gesetzesverstöße, z.B. durch Freistellung eigenen Kabinenpersonals, nicht glaubhaft gemacht worden seien.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
LAG Hessen, 03.07.2012 - Az: 4 TaBVGa 69/12
ECLI:DE:LAGHE:2012:0703.4TABVGA69.12.0A
Quelle: PM des LAG Hessen
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