Besteht die Möglichkeit, einen Arbeitnehmer auf einem freien Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen, so ist kein wichtiger Grund für eine ordentliche Beendigungskündigung eines ansonsten tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers gegeben. Nur in extremen Fällen kann ein solches Angebot unterbleiben. Ein Auflösungsantrag des Arbeitgebers kann sich weder auf eine außerordentliche Kündigung noch auf eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist im Fall einer tariflichen Unkündbarkeit beziehen. Der Arbeitgeber kann eine Auflösung nur verlangen, wenn die Kündigung lediglich sozialwidrig ist.
BAG, 26.03.2009 - Az: 2 AZR 879/07
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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