Der
Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, vom
Arbeitgeber ein ungeknicktes/ungefaltetes
Zeugnis zu erhalten. Dies gilt auch dann, wenn sich die grundsätzliche Holschuld aus vom Arbeitgeber zu vertretenden Gründen in eine Schickschuld gewandelt hat.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Beklagte ist schließlich auch verpflichtet, der Klägerin das Zeugnis ungeknickt - mithin im Format DIN-A4 in einem entsprechenden Umschlag - zuzusenden.
Die Kammer folgt dabei ausdrücklich nicht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. In einer Entscheidung aus dem Jahre 1999 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der zur Zeugniserteilung verpflichtete Arbeitgeber seine Schuld auch dann erfüllt, wenn er das Arbeitszeugnis geknickt bzw. gefaltet zur Verfügung stellt, solange sichergestellt ist, dass saubere Kopien angefertigt werden können (BAG, 21.09.1999 - Az: 9 AZR 893/99).
Für die Kammer scheint zweifelhaft, ob an dieser Rechtsprechung auch nach beinahe zwanzig Jahren noch festzuhalten sein wird. Dabei ist zunächst zu bedenken, dass Zeugnisse in Zeiten elektronischer Bewerbungen nicht kopiert, sondern durch technische Hilfsmittel gescant oder fotografiert und sodann gespeichert und verwendet werden.
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