Wurde keine Rechtswahl getroffen, so kann ein Arbeitsvertrag auch dann deutschem Recht unterliegen, wenn der Arbeitnehmer seit Jahren dauerhaft in einem ausländischen Betrieb des deutschen Arbeitgebers arbeitet.
Maßgeblich ist hier, dass die Gesamtumstände auf eine engere Verbindung zu Deutschland hindeuten.
Im vorliegenden Fall waren dies die folgenden Punkt:
- der Arbeitgeber war eine deutsche juristische Person,
- das Gehalt wurde (vor Einführung des Euro) in Deutscher Mark gezahlt,
- die Altersrentenversicherung wurde bei einem deutschen Versicherer abgeschlossen,
- die Arbeitnehmerin hatte ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten und dort Sozialbeiträge entrichtet,
- der Arbeitsvertrag verwies auf zwingende Bestimmungen des deutschen Rechts
- der Arbeitgeber erstattete die Fahrtkosten von Deutschland in die Niederlande
Maßgeblich ist hier, dass die Gesamtumstände auf eine engere Verbindung zu Deutschland hindeuten.
Im vorliegenden Fall waren dies die folgenden Punkt:
- der Arbeitgeber war eine deutsche juristische Person,
- das Gehalt wurde (vor Einführung des Euro) in Deutscher Mark gezahlt,
- die Altersrentenversicherung wurde bei einem deutschen Versicherer abgeschlossen,
- die Arbeitnehmerin hatte ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten und dort Sozialbeiträge entrichtet,
- der Arbeitsvertrag verwies auf zwingende Bestimmungen des deutschen Rechts
- der Arbeitgeber erstattete die Fahrtkosten von Deutschland in die Niederlande
EuGH, 12.09.2013 - Az: C 64/12
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


