Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Das Bundesverfassungsgericht hat am 27. Januar 1998 - Az: 1 BvL 15/87 - ausgeführt, dass
Arbeitnehmer durch die Generalklauseln der §§ 138 und 242 BGB vor
Kündigungen geschützt werden sollen, die auf willkürlichen oder sachfremden Motiven beruhen. Dazu hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Vorwurf objektiver Sittenwidrigkeit nur in besonders krassen Fällen erhoben werden könne. § 138 BGB verlange die Einhaltung eines „ethischen Minimums“. Sittenwidrig sei demnach eine Kündigung, wenn die ihr zugrundeliegenden Motive oder Zwecke dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widersprechen würden (vgl. auch BAG, 16.09.2004 - Az:
2 AZR 511/03).
Treuwidrig kann eine Kündigung sein, wenn ein widersprüchliches Verhalten der
Arbeitgeberin vorliegt. Ein Verhalten wird u.a. dann als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn sich der Anspruchsteller mit der Geltendmachung einer Forderung in Widerspruch zu eigenem vorausgegangenen Verhalten setzt und dadurch beim Anspruchsgegner ein schutzwürdiges Vertrauen erweckt hat oder anderweitige Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Die gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage wird wegen der Rechtsüberschreitung als unzulässig angesehen. Wann dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. BAG, 12.03.2009 - Az:
2 AZR 894/07).