Ein von einer
Gewerkschaft geführter
Streik stellt einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar und begründet grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB. Zugleich unterliegt das Arbeitskampfrecht dem Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG, sodass Einschränkungen der Betätigungsfreiheit der Koalitionen nur in engen Grenzen zulässig sind. Maßgeblich ist, dass den Gewerkschaften die Wahl ihrer Kampfmittel zusteht, solange diese nicht offensichtlich ungeeignet oder unverhältnismäßig sind (vgl. BVerfG, 10.09.2004 - Az: 1 BvR 1191/03).
Ein Schadensersatzanspruch gegen eine Gewerkschaft setzt die Rechtswidrigkeit der Arbeitskampfmaßnahme und ein Verschulden der handelnden Organe voraus. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt klar, dass ein rechtswidriger Streik zwar einen deliktischen Eingriff darstellt (vgl. BAG, 19.06.2007 - Az: 1 AZR 396/06; BAG, 10.12.2002 - Az:
1 AZR 96/02), zugleich aber jede Beurteilung der Rechtmäßigkeit im Lichte der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie erfolgen muss.
Im Rahmen der Prüfung ist zunächst zu klären, ob ein wirksamer Statuswechsel des
Arbeitgebers in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) vorlag und ob dieser Wechsel rechtlich geeignet war, eine Bindung an die Tarifverhandlungen zu lösen. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Statuswechsel, der kurz vor Beginn von Tarifverhandlungen erfolgt, nur dann wirksam, wenn Transparenz gegenüber der Gewerkschaft gewahrt ist. Erfolgt der Wechsel unter Missachtung des Transparenzgebotes, kann er als unwirksam angesehen werden, sodass die Tarifbindung fortbesteht.
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